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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 163/04
Rechtsgebiete: ArbGG, DÜG, BGB, GewO, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 62 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 64 Abs. 7
ArbGG § 69 Abs. 2
DÜG § 1
BGB § 134
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 626 Abs. 1
GewO § 109 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 520 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 163/04

Verkündet am: 03.11.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.01.2004, Az.: 10 Ca 2618/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die Leistung von Arbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses sowie um die Rückzahlung von vermögenswirksamen Leistungen.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.01.2004 (dort S. 3 bis 8 = Bl. 107 bis 112 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 03.07.2003 hinaus bis zum 30.09.2003 fortbestanden hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, und

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Monate Juli, August und September 2003 3.540,00 EUR brutto abzüglich 624 EUR netto nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.180,00 EUR abzüglich 208,00 EUR ab dem 31.07.2003, 31.08.2003 und 30.09.2003 zu zahlen sowie weitere 884,92 EUR brutto Urlaubsvergütung nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. auf Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an sie 40,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten gemäß § 1 DÜG zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 22.01.2004 (Bl. 105 ff. d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30.09.2003 fortbestanden hat. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Arbeitsvergütung in Höhe von 3.540,00 EUR brutto abzüglich 624,00 EUR netto nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.180,00 EUR brutto abzüglich 208,00 EUR netto seit dem 31.07., 31.08. und 30.09.2003 zu zahlen; darüber hinaus Urlaubsabgeltung an die Klägerin in Höhe von 604,04 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2003 zu zahlen. Schließlich hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die Widerklage der Beklagten wurde insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30.09.2003 fortbestanden, da die fristlose Kündigung vom 03.07.2003 nicht rechtswirksam geworden sei. Es fehle nämlich an einem nach § 626 Abs. 1 BGB notwendigen, zur außerordentlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeigneten wichtigen Grund. Die Beklagte stütze sich insoweit auf eine mangelhafte Arbeitsleistung der Klägerin bei der Herstellung eines Blumengesteckes für die Kundin X; diese Pflichtverletzung sei die einzige, welche der Beklagten innerhalb des Zeitraumes der Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) bekannt geworden sei. Eine außerordentlichen Kündigung wegen einer Schlechtleistung des Arbeitnehmers komme aber nur in Betracht, wenn in Folge der Fehlleistungen erheblicher Schaden entstanden und bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ähnliche Fehlleistungen des Arbeitnehmers zu befürchten seien, wenn zudem der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft bewusst und vorsätzlich zurückgehalten, also nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten gearbeitet habe. Diese rechtlichen Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt, denn nach der schriftlichen Mitteilung der Kundin X vom 03.07.2003 könne die darin der Klägerin vorgeworfene, fahrlässige Fehlleistung nach vorangegangener Abmahnung allenfalls eine ordentliche Kündigung möglich gemacht haben.

Darüber hinaus sei der Klägerin auch vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung nicht wirksam erteilt worden.

Infolge der rechtsunwirksamen fristlosen Kündigung schulde die Beklagte der Klägerin für die Monate Juli bis September 2003 Arbeitsvergütung in Höhe von 3.540,00 EUR brutto abzüglich 624,00 EUR netto aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Des Weiteren habe die Beklagte an die Klägerin Urlaubsabgeltung für insgesamt 10,75 offene Urlaubstage in Höhe von 604,04 EUR brutto zu zahlen.

Der auf diese Geldforderungen zugesprochene Zinsanspruch folge aus §§ 286, 288 BGB.

Schließlich verlange die Klägerin, aufgrund § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO, zu Recht die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Die Widerklage sei abzuweisen gewesen, da die vermögenswirksame Leistung vom 01.08.2003 von der Beklagten, aufgrund des über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, geschuldet gewesen sei und daher auch nicht zurückgefordert werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Koblenz wird auf S. 8 ff. des Urteils vom 22.01.2004 (= Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz am 27.02.2004 zugestellt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 01.03.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 26.05.2004 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.05.2004 verlängert worden war.

Die Beklagte macht geltend, die fristlose Kündigung sei rechtswirksam geworden, da die Klägerin ihre Arbeit beharrlich verweigert habe und die ihr übertragenen Arbeiten bewusst und nachhaltig nicht habe leisten wollen, obwohl sie mehrfach auf die Verfehlungen hingewiesen worden sei. So habe die Klägerin am 26.06.2003 alte und vertrocknete Blumen nach vorn direkt an das Schaufenster gestellt, obwohl sie von der Zeugin A. bereits am 06.06.2003 auf ein entsprechendes Fehlverhalten hingewiesen worden sei. Des Weiteren habe die Klägerin am 26.06.2003 nach dem Verkauf einer Pflanze aus der Schaufensterdekoration, den zuvor zwecks Herausnahme dieser Pflanze entfernten Gummibaum, nicht wieder in der Dekoration ordnungsgemäß verankert. Am gleichen Tag habe sie ihren Arbeitsplatz weder aufgeräumt, noch sauber gemacht. Darüber hinaus seien Pflanzenkübel nicht gespült worden. Noch am gleichen Tag sei die Klägerin von der Zeugin A. auch darauf angesprochen worden, dass sich mehrere Kunden über die unfreundliche Bedienung durch die Klägerin bei der Zeugin A. beschwert hätten.

Am 27.06.2003 sei es dann zu einer Betriebsversammlung in den Geschäftsräumen der Beklagten gekommen, wobei die Klägerin nochmals auf ihre Fehler hingewiesen und aufgefordert worden sei, ihre Arbeitsweise zu verändern und die aufgezeigten Fehler abzustellen.

Am 03.07.2003 habe die Beklagte dann durch die Zeugin X davon erfahren, dass die Klägerin diese Kundin unfreundlich und schlecht bedient habe.

Eine Interessenabwägung müsse zu Lasten der Klägerin ausgehen, da es durch die vehemente Arbeitsverweigerung zu einer erheblichen betrieblichen Störung gekommen sei. Die Zeugin A. sei über einen länger andauernden Zeitraum derart schlimm erkrankt gewesen, dass sie nur teilweise und sporadisch in den Geschäftsräumen habe anwesend sein können. Während dieser Zeit sei der Laden in einem miserablen Zustand gewesen. Er sei unaufgeräumt, unsauber und die Pflanzen und die Dekorationen seien in einem erbärmlichen Zustand gewesen.

Als Kündigungsgrund sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Kritik an der ihr vorgesetzten Zeugin A. grundlos in Gegenwart von Kunden geübt habe.

Durch ihr plötzliches Krankmelden am 06.06.2003 habe sie ihren fehlenden Arbeitswillen nach außen manifestiert. Sie habe damals gegenüber der Zeugin A. geäußert: "Unter diesen Bedingungen kann ich nicht arbeiten."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.05.2004 (Bl. 199 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.01.2004, Az.: 10 Ca 2618/03

1. die Klage abzuweisen,

2. die Berufungwiderbeklagte zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 40,00 EUR ab Rechtshängigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten gemäß § 1 DÜG zu zahlen,

3. hilfsweise Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin führt aus, der Sachvortrag der Beklagten zu dem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung sei zu unsubstantiiert, um Grundlage für die Durchführung einer Beweisaufnahme zu sein. Es werde bestritten, dass die Klägerin am 26.06.2003 ihren Arbeitsplatz nicht aufgeräumt und die Pflanzen nicht gegossen habe. Sie sei im Übrigen teilweise alleine im Laden gewesen und habe diesen nicht verlassen können, um im Keller Pflanzgefäße zu spülen. Sie habe gegenüber Kunden die Zeugin A. nicht schlecht gemacht. Am 06.06.2003 habe sie nicht die Arbeit verweigert, sondern sei vielmehr von der Zeugin A., der Mutter der Beklagten, im Laden angeschrieen und psychisch derart unter Druck gesetzt worden, dass sie fast zusammengebrochen sei. Sie habe dann den Laden verlassen und sei zum Arzt gegangen, der sie noch am gleichen Tag für arbeitsunfähig erklärt habe. Während der angeblichen Betriebsversammlung seien der Klägerin keinerlei substantiierte Vorhaltungen von der Beklagten gemacht worden.

Im Zusammenhang mit der angeblichen Beschwerde der Zeugin X sei darauf hinzuweisen, dass die Zeugin A. Aufträge angenommen habe, diese aber dann nicht selbst ausgeführt, sondern an die Klägerin delegiert habe. Dies habe dazu geführt, dass möglicherweise das Gesteck, welches die Klägerin gefertigt habe, nicht den Vorstellungen der Frau X entsprochen habe, was jedoch nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne. Ersichtlich sei es zu keinem wirtschaftlichen Schaden durch das angeblich nicht gefallende Gesteck gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.06.2004 (Bl. 215 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist teilweise unzulässig (A.) und im Übrigen unbegründet (B.).

A.

Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 604,04 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen sowie zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitzeugnisses wendet, ist die Berufung unzulässig, da es an der gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 1 ZPO notwendigen Berufungsbegründung fehlt. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung am 26.05.2004 ausschließlich Einwendungen gegen die erstinstanzliche Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 03.07.2003 erhoben. Diesen Ausführungen ist aber, angesichts des unstreitig jedenfalls spätestens zum 30.09.2003 beendeten Arbeitsverhältnisses, nichts zu entnehmen, was gegen die erstinstanzlich zugesprochene Urlaubsabgeltung und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sprechen könnte.

B.

Soweit sich die Beklagte gegen die Feststellung des Arbeitsgerichtes wendet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 30.09.2003 fortbestanden hat, des Weiteren gegen die Verurteilung zur Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom Juli 2003 bis September 2003 in Höhe von 3.540,00 EUR brutto abzüglich 624,00 EUR netto zuzüglich Verzugszinsen und mit der Widerklage die Rückzahlung von vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40,00 EUR weiterverfolgt, ist die Berufung zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da das Beschäftigungsverhältnis bis zum 30.09.2003 fortbestanden hat. Die fristlose Kündigung vom 03.07.2003 ist nämlich nach §§ 626 Abs. 1, 134 BGB nichtig, da ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung nicht gegeben war. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dies unter Ziffer I sowie Ziffer II und II.1. seiner Entscheidungsgründe (Bl. 112 bis 114 d.A.) umfassend und rechtlich zutreffend ausgeführt. Die Berufungskammer folgt diesen Entscheidungsgründen und sieht von einer erneuten Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab.

Soweit demgegenüber die Beklagte pauschal vortragen lässt, die Klägerin habe beharrlich ihre Arbeit verweigert und bereits am 26.06.2003 verschiedene Pflichtverletzungen begangen, verkennt sie, dass durch die des Weiteren behauptete Abmahnung vom 27.06.2003 nach dem eigenen Sachvortrag die Pflichtverletzungen vom 26.06.2003 als wichtige Gründe im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB nicht mehr greifen können. Unterstellt, die von der Beklagten behauptete Abmahnung sei während einer Betriebsversammlung tatsächlich ausgesprochen worden, wären diese Pflichtverletzungen letztlich "verbraucht" und könnten als Kündigungsgrund nicht mehr unmittelbar herangezogen werden.

Innerhalb der Kündigungserklärungsfrist wurde der Beklagten ausschließlich das behauptete Fehlverhalten der Klägerin gegenüber der Kundin X bekannt. Unterstellt man zugunsten der Beklagten des Weiteren, dass es zu einem Verhalten der Klägerin gekommen ist wie es in der schriftlichen Stellungnahme der Kundin vom 03.07.2003 (Bl. 82 f. d.A.) beschrieben wird, so fehlt es jedenfalls an einem generell zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Grund, da dieser Sachverhaltsschilderung lediglich eine fahrlässige Schlechtleistung der Klägerin zu entnehmen ist, ohne dass es zu einem wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der Beklagten hierdurch gekommen wäre. Die Kundin führt in ihrem Schreiben zu dem von der Klägerin hergestellten Blumengesteck nämlich aus: "... es sah nicht gut aus, war auch keine gute Arbeit, denn ein paar Blumen (Rosen) haben sich aus dem Gesteck gelöst, als ich dieses zuhause auf den Tisch stellte." Nach ihrer Reklamation erhielt Frau X von der Beklagten ein Blumengesteck, das zu ihrer Zufriedenheit gesteckt war.

Aufgrund des mithin festzustellenden Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2003 hat das Arbeitsgericht auch zu Recht der Klage auf Leistung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom Juli 2003 bis Oktober 2003 in Höhe von 3.540,00 EUR brutto abzüglich 624,00 EUR netto nebst Verzugszinsen stattgegeben.

Schließlich hat das erstinstanzliche Gericht auch mit zutreffenden Gründen die Widerklage, welche die Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 03.07.2003 zur Voraussetzung hatte, abgewiesen.

Der in der Berufungsbegründung hilfsweise beantragte Vollstreckungsschutz war unter Berücksichtigung von §§ 64 Abs. 7, 62 Abs. 1 ArbGG nicht zu gewähren. Demnach kann die vorläufige Vollstreckbarkeit in einem Urteil nur ausgeschlossen werden, wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die darlegungspflichtige Beklagte hat keinerlei Ausführungen dazu gemacht, worin der nicht zu ersetzende Nachteil derzeit im Falle der Vollstreckung liegen würde. Die rechtlichen Erwägungen, welche das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 29.03.2004 bei der teilweisen, vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts angestellt hat, können nicht ohne Weiteres auf das Ende des zweitinstanzlichen Verfahrens übertragen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die Einstellungsentscheidung auf Ende März 2004 datiert und über den hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrag am 03.11.2004 zu entscheiden war. Wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin zu diesem Zeitpunkt waren, hat die Beklagte nicht dargelegt.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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